2 Details zum Fahrzeug

Zur genaueren Einordnung Ihres Fahrzeugs benötigen wir noch ein paar Angaben.

1Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder, die bis zum 01.01.2002 in Verkehr gekommen sind.
2Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Bestimmungen der DDR bis 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h brauchen keine amtlichen Kennzeichen zu führen, wenn sie bis zum 29.02.1992 erstmals in Verkehr gekommen sind.
1Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder, die bis zum 01.01.2002 in Verkehr gekommen sind.
2Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Bestimmungen der DDR bis 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h brauchen keine amtlichen Kennzeichen zu führen, wenn sie bis zum 29.02.1992 erstmals in Verkehr gekommen sind.
1auch Elektroroller, die keine eScooter sind.
2Fahrräder mit Hilfsmotor oder Kleinkrafträder, die bis zum 01.01.2002 in Verkehr gekommen sind.
3Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der bisherigen Bestimmungen der DDR bis 50 ccm und einer Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 60 km/h brauchen keine amtlichen Kennzeichen zu führen, wenn sie bis zum 29.02.1992 erstmals in Verkehr gekommen sind.
Versicherungsbeginn und -Ende
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Fahrer über 23 Jahren
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